18.08.2022 · Nachricht · Prozessrecht
Verstoß gegen die aktive Nutzungspflicht
| Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d S. 2 StPO – ggf. i. V. m. § 110c OWiG – ist die Unwirksamkeit der Erklärung. |
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