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  • 18.08.2022 · Nachricht · Prozessrecht

    Verwerfung der Berufung in einem Fortsetzungstermin

    | Nach § 329 Abs. 4 S. 2 i. V. m. S. 1 StPO muss das Gericht die Berufung des Angeklagten verwerfen, wenn dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist und dieser zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt. |