· Nachricht · Prozessrecht
Verwerfung von Berufung oder Einspruch
| Bleibt der Angeklagte/Betroffene im Termin aus, wird seine Berufung nach § 329 StPO oder sein Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG häufig verworfen. Nun liegen zwei neuere Entscheidungen des KG vor, was dabei zu beachten ist. |
Zum einen musste sich das KG mit der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags befassen. Der war damit begründet worden, dass den Angeklagten an dem verspäteten Erscheinen zur Berufungshauptverhandlung keine Schuld treffe (15.1.21, 3 Ws 5/21, Abruf-Nr. 221429). Das KG trifft dabei zwei Kernaussagen:
- Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen nicht lückenlos mitgeteilt werden, sodass nicht allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilt werden kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat