17.10.2018 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Vorlage der Akten beim AG unmittelbar durch Verwaltungsbehörde
| Nach § 69 Abs. 3 OWiG übersendet die Verwaltungsbehörde nach einem Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid die Akten über die Staatsanwaltschaft an das AG, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und sie nicht den Einspruch nach § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG als unzulässig, z. B. wegen Fristversäumung, verwirft. Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn die Verwaltungsbehörde die Akten unmittelbar an das AG übersendet. Dazu hat sich jetzt das AG Dortmund geäußert (5.7.18, 729 OWi-100 Js 1/18-140/18, Abruf-Nr. 202994 ). |
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