· Fachbeitrag · Prozessrecht
Wiederaufnahme im Bußgeldverfahren
| Auch das Bußgeldverfahren kennt mit der Regelung in § 85 OWiG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Mit einem entsprechenden Antrag musste sich das LG Trier befassen. |
Sachverhalt
Dem Betroffenen war durch Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Er hatte seine Fahrereigenschaft bestritten. Das AG hatte die angegebenen Zeugen zur Hauptverhandlung geladen. Das AG hat diese jedoch nicht vernommen, sondern den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Später hat der Verurteilte beantragt, das Bußgeldverfahren wiederaufzunehmen und ihn freizusprechen. Es lägen neue Tatsachen bzw. Beweismittel vor, dass er das Fahrzeug nicht geführt habe. Hierzu benannte er Zeugen. Zudem liege eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor, dass er gemäß Auswertung seiner Einloggdaten seines elektronischen Chips am Tattag zur Tatzeit im Dienst gewesen sei. Das AG hat den Antrag des Betroffenen als unzulässig verworfen, da kein geeignetes Beweismittel angeführt worden sei.
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