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  • 15.01.2020 · Nachricht · Prozessrecht

    Wiedereinsetzung bei fehlender Information über Zustellung

    | Das LG Frankfurt a. M. hat in einem Beschluss (31.10.19, 5/9 Qs OWi 70/19, Abruf-Nr. 213243 ) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 ff. StPO) Stellung genommen, wenn der Verteidiger entgegen § 145a Abs. 3 S. 2 StPO von einer an den Betroffenen erfolgten Zustellung nicht informiert worden ist. |