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Wiedereinsetzung ‒ Rechtzeitigkeit der nachzuholenden Handlung
| Eine versäumte Handlung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur dann rechtzeitig nachgeholt, wenn sie der erforderlichen Form genügt. |
Darauf hat das KG in Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hingewiesen (7.4.21, 3 Ws (B) 80/21, Abruf-Nr. 223092). Hier war mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Begründung der Rechtsbeschwerde nicht nachgeholt worden.
Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 166 | ID 47476468