· Fachbeitrag · Prozessrecht
Zulässige Beschwerde per E-Mail?
| Die Frage, ob eine Beschwerde zulässig per E-Mail eingelegt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 104). Das LG Hechingen hat die Frage jetzt bejaht (22.6.20, 3 Qs 45/20, Abruf-Nr. 217107 ). |
Besonderheit im entschiedenen Fall: Die Beschwerde war per „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail eingelegt worden. Das LG hat dadurch die in § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Schriftform gewahrt gesehen. Es sei kein Grund ersichtlich, einem per E-Mail übersandten Foto des unterschriebenen Beschwerdeschreibens eine geringere Authentizität beizumessen als der Übersendung desselben Schreibens per Telefax, bei der das Formerfordernis der Schriftlichkeit anerkanntermaßen als gewahrt anzusehen wäre.
Auch das AG Frankfurt a. M. (21.3.19, 979 OWi 42/19, Abruf-Nr. 209565) hat den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per Email für rechtmäßig erachtet. Zwar hat es die Schriftform des § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG verneint. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. U. a. dann wird es als wirksam angesehen, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per E-Mail eingelegt wird.
PRAXISTIPP | Aber dennoch: Da die Fragen nicht eindeutig geklärt sind, sollte von dieser Art der Einlegung lieber Abstand genommen werden. |