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  • · Fachbeitrag · Rauschtat

    Feststellung objektiver und subjektiver Merkmale

    Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss. Für eine Verurteilung nach § 323a StGB ist es aber erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen (OLG Hamm 14.11.13, 1 RVs 88/13, Abruf-Nr. 140342).

     

    Praxishinweis

    Ist der Angeklagte ggf. so stark alkoholisiert, dass eine Verurteilung nach den §§ 315c, 316 StGB ausscheidet und nur eine Verurteilung wegen einer Rauschtat nach § 323a StGB in Betracht kommt, sind zwei Dinge zu unterscheiden:

     

    • In der neueren Rechtsprechung wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rauschtat für die Erfüllung des Tatbestands des § 323a StGB nicht mehr verlangt, da es sich bei der Rauschtat lediglich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt (BGHSt 16, 124; OLG Hamm 30.9.10, 3 RVs 46/10 m.w.N.). Es kommt also z.B. nicht darauf an, ob sich ein Angeklagter - wie hier - nach dem Alkoholgenuss zu Bett begeben hat und insoweit in gewisser Weise zunächst Vorkehrungen getroffen hat, um keine Straftaten im Rauschzustand zu begehen (OLG Celle NJW 69, 1588, 1589).

     

    • Allerdings müssen die Feststellungen des Urteils vollständig die Tatbestandsmerkmale der Rauschtat belegen, also z.B. die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Dazu müssen die objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festgestellt werden, wobei nur die Schuldfähigkeit außer Betracht bleibt (BGH NJW 1953, 1442; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 323a Rn. 7).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 46 | ID 42503472