17.05.2016 · Fachbeitrag · Rechtlicher Hinweis
Hinweispflicht bei Übergang von Fahrlässigkeit zum Vorsatz
| Will das Gericht die Ordnungswidrigkeit anders als im Bußgeldbescheid rechtlich beurteilen, muss es den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO hinweisen. So hat er Gelegenheit, seine Verteidigung darauf einzustellen. |
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