· Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde
Keine wirksame Unterzeichnung des Rechtsmittels bei distanzierenden Zusätzen
Die Rechtsmittelbegründung nach § 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist formunwirksam, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch distanzierende Zusätze zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt nicht übernehmen kann oder will (OLG Frankfurt a.M. 1.8.13, 2 Ss OWI 565/13, Abruf-Nr. 133723). |
Praxishinweis
Eine Rechtsmittelbegründung - Revision oder Rechtsbeschwerde - ist nur formwirksam i.S. von § 345 StPO unterzeichnet, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zu erkennen gibt, dass er eigenverantwortlicher Verfasser der Begründung ist. Wird deutlich, dass er nur als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat, kann das nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Formunwirksamkeit führen (s.a. OLG Hamm NStZ-RR 09, 381). Dabei ist es i.d.R. unerheblich, welcher Formulierung sich der Unterzeichnende bedient, ob er also „für“ einen anderen bzw. in dessen „Auftrag“, „Vertretung“ oder „absentia“ zeichnet. Es retten dann auch nicht mehr nach Ablauf der Begründungsfrist gegebene Erläuterungen, der Unterzeichner habe gleichwohl die inhaltliche Verantwortung tragen wollen (BayObLG NJW 91, 2095, 2096; KG JR 87, 217; OLG Hamburg JR 55, 233 m. zust. Anm. Sarstedt; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013, § 345 Rn. 16). Denn hierbei geht es um den Erklärungsinhalt und nicht etwa um den Nachweis der Vollmacht, der noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann (dazu OLG Nürnberg NJW 07, 1767, 1768). Ggf. kann aber aufgrund eines vom Betroffenen/Angeklagten nicht zu vertretenden Anwaltsversehens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ 03, 615).