· Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde
So soll die Rechtsbeschwerde nach verweigerter Einsicht in die Rohmessdaten begründet werden
| Nach einer Entscheidung des OLG Celle sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei beantragter Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes auf die Herausgabe von Rohmessdaten zu übertragen. |
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene erfolglos mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er auch mehrere Verfahrensrügen erhoben hat.
Entscheidungsgründe
Das OLG (25.4.16, 2 Ss (OWi) 82/16, Abruf-Nr. 186209) trifft zunächst die o. g. Feststellung. Danach muss sich der Betroffene bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist darum bemühen, die Rohmessdaten zu erlangen und ggf. zu entschlüsseln. Er muss vortragen, welche Anstrengungen er insoweit bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist unternommen hat. Der Betroffene muss sich außerhalb der Hauptverhandlung und ggf. auch unter Einsatz finanzieller Mittel darum bemühen, Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zu ermitteln (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VA 15, 194). Wenn das AG es aus Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet, selbst in die Rohmessdaten Einsicht zu nehmen bzw. dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden.
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