16.11.2017 · Fachbeitrag · Rechtsfolgen
So wird das Erlangte beim Verfall von Transportlohn berechnet
| Es mehren sich Entscheidungen der Obergerichte zum (selbstständigen) Verfall zur Einziehung (§ 29a OWiG). Damit mehren sich aber auch die Probleme zu dieser Rechtsfolge. Zwischen den Obergerichten war umstritten, wie bei einem Verstoß eines Transportunternehmens gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften, das Erlangte i. S. d. § 29a Abs. 1 OWiG zu bestimmen ist. Es kann entweder auf den gesamten Transportlohn oder nur auf den sich rechnerisch ggf. für die inländische Fahrtstrecke ergebenden Transportlohn abgestellt werden. |
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