13.04.2017 · Fachbeitrag · Rechtsmittel
Kein Anfechtungswille bei nur vorbehaltenem Rechtsmittel
| Eine Erklärung ist nur als eingelegtes Rechtsmittel im Sinne des § 300 StPO anzusehen, wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist. Wird lediglich angekündigt, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt dies den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. So das OLG Bamberg in einem im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangenen Beschluss (8.9.16, 3 OLG 7 Ss 78/16, Abruf-Nr. 191503 ). |
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