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  • · Fachbeitrag · Rechtsmitteleinlegung

    Fristgemäße Einlegung von Rechtsmitteln

    Bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden hat regelmäßig die erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einkalkuliert. Dieser Sicherheitszuschlag gilt auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen (BVerfG 15.1.14, 1 BvR 1656/09, Abruf-Nr. 140655).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Beschwerdeführer konnte seine Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht einlegen, weil der Faxanschluss des BVerfG zwischen 22.57 und 0.00 Uhr belegt war. Das BVerfG hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

     

    An der Fristversäumnis trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Fahrlässig handelt, wer mit der Übermittlung eines Beschwerdeschriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist. Dabei müssten Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Beschwerdeführer versuchen, Schriftstücke fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Der geforderte Sicherheitszuschlag kollidiert nicht mit dem Grundsatz, dass eine Frist voll ausgeschöpft werden darf. Ebenso wie übliche Postlaufzeiten oder die Verkehrsverhältnisse auf dem Weg zum Gericht zu berücksichtigen sind, muss ein Beschwerdeführer übliche Telefaxversendungszeiten einkalkulieren.

     

    Praxishinweis

    Die Ausführungen des BVerfG haben auch für Revision, Beschwerde, Rechtsbeschwerde und Berufung in anderen Verfahren Bedeutung. Damit gilt:

     

    • Bei Einlegung eines Rechtsmittels per Fax darf nicht bis auf die letzte Minute gewartet werden.
    • Es ist eine Sicherheitszeitspanne einzukalkulieren und mit dem Faxen mindestens 20 Minuten vor Ablauf der Frist zu beginnen.
    • Der Sicherheitszuschlag gilt einheitlich auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen (anders noch BVerfG 19.5.10, 1 BvR 1070/10, BFH/NV 2010, 1958).
    • Innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne muss die Übermittlung auch wiederholt versucht werden.

     

    Der BGH (11.12.13, XII ZB 229/13, Abruf-Nr. 140301) weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt bei der Fax-Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird. Die Überprüfung nur anhand einer geräteintern verwendeten Kurzwahl reicht nicht aus.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 88 | ID 42613859