· Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
Aktuelle Rechtsprechung zum Rotlichtverstoß
von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg
| Der Rotlichtverstoß ist in der Praxis von großer Bedeutung. Der Beitrag stellt die dazu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung für Sie zusammen. Er schließt an die Zusammenstellung in VA 11, 177 und 196 an. |
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Umstände des Einzelfalls | Rechtsfolge | Fundstelle |
Der Betroffene biegt vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage auf ein Tankstellengelände ab und fährt nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum ein. | Es liegt kein Rotlichtverstoß vor. | OLG Hamm |
Der Betroffene wechselt nach Passieren der Haltelinie von der mit Grünlicht befahrenen Geradeausspur auf die mit Rotlicht versehene Abbiegespur. | Rotlichtverstoß, wobei unerheblich ist, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde. | OLG Köln VA 15, 208 |
Die kreuzende Straße ist einer Fußgängerfurt vorgelagert. | Diese gehört zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung, sondern bereits das Einfahren in die Fußgängerfurt, auch wenn eine parallel verlaufende Fahrspur „Grün“ zeigt. | OLG Stuttgart Justiz 14, 231 |
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Umstände des Einzelfalls | Rechtsfolge | Fundstelle |
Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erfolgt mit einem standardisierten Messverfahren. | Auch dann ist es erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. | OLG Düsseldorf VA 11, 87 |
Messung mit Traffiphot III. | Standardisiertes Messverfahren, sodass die Angabe des Gerätetyps und des Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes reicht. Allerdings müssen zusätzlich zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen angegeben werden, wie der Abstand zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. | OLG Schleswig |
Die Rotlichtüberwachungsanlage dokumentiert durch die Lichtbilder lediglich, wo sich das Fahrzeug nach Beginn der Rotlichtphase beim Passieren der Induktionsschleifen befand. | Die Geschwindigkeit wird nicht gemessen. Daher hat die Anlage nicht den Charakter eines (Geschwindigkeits-)Messgeräts. Sie fällt somit bereits begrifflich nicht unter die Ordnungsnummer 18.3. des Anhangs B zu den §§ 12 und 14 EichO und unterliegt daher keiner jährlichen Eichpflicht. | KG VRR 12, 115 |
Messung mit dem Rotlichtsystem PoliScan F1HP. | Standardisiertes Messverfahren. | KG VA 16, 29 |
Messung mit Traffiphot III. | Von der angezeigten Dauer der Rotlichtphase ist eine Toleranz abzuziehen. Das ist der günstigste in Betracht kommende Toleranzwert von insgesamt 0,4 Sekunden, der sich auf die Zeit bezieht, die vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie vergangen ist.
Praxishinweis | Eine weitere, gerätespezifische Toleranz ist bei diesem Messgerät nicht abzuziehen. Aufgrund der Vorgaben des Herstellers ist der sodann ermittelte Wert (hier: 1,03 Sekunden) nach unten abzurunden. | AG Konstanz VRR 11, 316 |
Rotlichtverstoß im innerstädtischen Verkehr; Messung mit einem standardisierten Messverfahren. | Das Urteil muss im Regelfall nicht enthalten, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen. | KG VA 16, 83 |
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