15.04.2016 · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
Innerstädtischer Rotlichtverstoß: Abstand von der Ampel ist egal
| Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem sog. innerstädtischen Rotlichtverstoß nimmt noch einmal das KG Stellung. Es stellt fest, dass im Regelfall bei einem solchen Verstoß nicht festgestellt werden muss, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn in den Fällen sei von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase auszugehen. Es bestand mithin die Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten. |
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