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  • · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Umfahren der Lichtzeichenanlage

    Eine Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor (OLG Hamm 2.7.13, 1 RBs 98/13, Abruf-Nr. 132804).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen wollte der Betroffene an einer Ampelkreuzung links abbiegen. Da die Ampel für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ es an der anderen Seite, indem er links abbog. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Das OLG hat ihn freigesprochen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verhalten des Betroffenen erfüllt weder den Bußgeldtatbestand nach § 49, § 37 Abs. 2 StVO noch nach § 49, § 2 Abs. 1 StVO. Auch sonst ist keine Verletzung eines Bußgeldtatbestands ersichtlich. Im Grundsatz noch zutreffend ist der Ansatz des AG, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, einen Rotlichtverstoß darstellen kann. Gleiches gilt, wenn jemand auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt.

     

    Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, z.B. einen Parkplatz. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren. Das Rotlicht wendet sich nämlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet. Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO kann in der Verhaltensweise des Betroffenen nicht gesehen werden. Ein Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung die Fahrbahn verlässt, um über ein neben der Straße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen, verstößt nicht deshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung in § 2 Abs. 1 StVO, weil er dazu den Gehweg überqueren muss.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. dazu die im Volltext zitierte OLG-Rechtsprechung). Danach ist das hier vom AG festgestellte Umfahren der LZA kein Rotlichtverstoß i.S. des § 37 StVO. Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: „Halt vor der Kreuzung oder Einmündung“ (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StVO). Es schützt den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung durch Grünlicht der Signalanlage freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Es schützt nicht das Ein- und Ausfahren auf ein bzw. von einem Privatgrundstück auf die querenden Straße. Diese Gefährdungslagen werden durch andere Verkehrsvorschriften hinreichend geregelt.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 195 | ID 42286190