31.03.2014 · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
Urteilsfeststellungen bei „einfachem“ innerörtlichem Rotlichtverstoß
| Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen „einfachen“ Rotlichtverstoßes (§ 37 Abs. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von drei Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (OLG Bamberg 6.3.14, 3 Ss OWi 228/14, Abruf-Nr. 140966 ). |
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