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  • 30.10.2017 · Fachbeitrag · Sachrüge

    Auch die Sachrüge muss begründet werden

    | Die Sachrüge im Rahmen der Revision/Rechtsbeschwerde zu begründen ist an sich nicht schwer. Zur Begründung muss – anders als bei der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO!) – nicht viel ausgeführt werden. Zu einfach darf man es sich als Verteidiger allerdings auch nicht machen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Hamm (17.11.16, 1 RVs 85/16, Abruf-Nr. 192374 ). |