· Fachbeitrag · Sachverständigengutachten
Kosten: Gutachteneinholung ohne Anhörung
Hat der Betroffene vor Veranlassung erheblicher Kosten keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vor, die zur Niederschlagung der Kosten führt (AG Frankfurt (Oder), 25.1.13, 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12), Abruf-Nr. 130642). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Betroffene hatte Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung geltend gemacht. Das Gericht hat die Akte an einen Sachverständigen weitergeleitet. Dieser sollte in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung erstatten. Hierüber wurde der Betroffene nicht informiert. Im Kostenansatz sind gegen ihn auch die Sachverständigenkosten geltend gemacht worden. Seine dagegen gerichtete Erinnerung führte zur Niederschlagung der Sachverständigenkosten, da eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorlag. Der Betroffene hat vor Veranlassung erheblicher Kosten keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
Der rechtliche Ansatz über § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ist zutreffend. Ähnlich entschieden bereits das LG Baden-Baden (zfs 94, 263), LG Leipzig (JurBüro 09, 598) und das AG Zschopau (zfs 95, 422). Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist hier eine gute Möglichkeit der nachträglichen Disziplinierung des AG. Vermehrt wird nämlich darüber berichtet, dass von den Amtsrichtern - offenbar zur Disziplinierung der Verteidiger und/oder Betroffenen - ohne vorherige Anhörung Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die dahinterstehende Absicht liegt auf der Hand: Die hohen Kosten sollen (in anderen Fällen) von entsprechenden Einwänden gegen die Ordnungsgemäßheit der Messungen abhalten.