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  • · Fachbeitrag · Schuldfähigkeit

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    • 1. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig nur nachvollziehbar, wenn die angewandte Methode dargelegt worden ist, wobei auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zugrunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit mitzuteilen sind.
    • 2. Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen. Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 Prozent auszugehen.

    (KG 12.4.12, (4) 121 Ss 57/12 (86/12), Abruf-Nr. 122742)

    Praxishinweis

    Der Beschluss des KG ist zwar nicht in einem verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ergangen. Er hat aber ggf. auch für den Verteidiger in Verkehrsstrafsachen Bedeutung. Denn gerade hier wird von den Gerichten die Blutalkoholkonzentration häufig berechnet. Der Beschluss des KG zeigt sehr schön, welche tatsächlichen Feststellungen und Angaben dann im Urteil des Tatrichters enthalten sein müssen. Fehlen sie, ist das Urteil lückenhaft und auf die Sachrüge hin aufzuheben (§§ 267, 344 StPO).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 177 | ID 35374700