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  • · Nachricht · Schutzhelmpflicht

    Sturzhelm statt Turban ‒ BVerwG macht keine Ausnahme bei Sikh

    | In einem bis zum BVerwG „getriebenen“ Verfahren hatte ein gläubiger Sikh um eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren gekämpft. Begründung des Klägers: Die Schutzhelmpflicht nach § 21a Abs. 2 S. 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen. |

     

    Die Klage hatte beim VG Freiburg zunächst keinen Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg hatte dann in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden. Sie habe verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Es bestehe aber keine unmittelbare Pflicht der Behörde, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus erreichen wollte, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Damit hatte er beim BVerwG keinen Erfolg (4.7.19, 3 C 24.17, Abruf-Nr. 211487).

     

    Das BVerwG sieht zwar in der in § 21a Abs. 2 StVO angeordneten Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, für den Kläger als gläubigen Sikh eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Religionsausübungsfreiheit. Er werde hierdurch zwar nicht daran gehindert, seinen Glauben auszuüben. Allerdings müsse er auf das Motorradfahren verzichten, wenn die von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans befolge. Diese Einschränkung sei aber auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen. Sie diene nämlich anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter. Die Helmpflicht solle nämlich nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen.

     

    PRAXISTIPP | Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dazu muss umfangreich vorgetragen werden. Vorliegend sah das BVerwG dafür schon keine Anhaltspunkte, weil der Kläger zudem über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügte.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 197 | ID 46155626