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  • · Fachbeitrag · Sperrzeit

    Kündigung wegen einer Verkehrsstraftat

    • 1. Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.
    • 2. Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - ohne Einfluss berauschender Mittel - war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalls kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

    (LSG Baden-Württemberg 8.6.11, L 3 AL 1315/11, Abruf-Nr. 112402)

    Praxishinweis

    Für die arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann es also darauf ankommen, ob z.B. hinsichtlich der vorgeworfenen Verkehrsstraftat nur einfache oder schon grobe Fahrlässigkeit angenommen wird. Hier hat das LSG darauf abgestellt, dass das Amtsgericht bei seiner Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefaährdung nur von einem einfach fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist. Insoweit also eine positive Fernwirkung des verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 157 | ID 28225430