· Fachbeitrag · Standardisiertes Messverfahren
Fehlende Herstellerangaben zur Messwertbildung
Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002) erfüllen, soweit sie nach den Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf der Grundlage der betreffenden Zulassung erfolgen, die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, auch wenn der Hersteller nicht sämtliche technische Daten zur Messwertbildung zur Verfügung stellt und der gerichtlich beauftragte Sachverständige sich daher zu einer vollumfänglichen Bewertung der Messung außer Stande sieht (AG Saarbrücken 20.9.11, 22 OWi 367/11, 22 OWi 61 Js 188/11 (367/11), Abruf-Nr. 120034). |
Praxishinweis
Ob ein Messverfahren als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist oder nicht, hat insoweit im Verfahren Auswirkungen, als der Tatrichter sich bei einem standardisierten Messverfahren nur mit der Verwertbarkeit der Messung im Einzelnen auseinandersetzen muss, wenn der Betroffene gegen die Verwertbarkeit konkrete Einwände erhoben hat. Dann muss der Tatrichter auch die Messung im Urteil im Einzelnen beschreiben. Unterlässt er das, ist das Urteil lückenhaft. Das war hier der Fall, sodass seine falsche Rechtsauffassung zum standardisierten Messverfahren im Fall einer Rechtsbeschwerde keine Auswirkungen auf den Bestand des Urteils gehabt hätte. Denn: Für die Frage „standardisiertes Messverfahren“ kommt es nicht allein auf die Zulassung durch die PTB an. Diese ist Voraussetzung, dass überhaupt mit dem Messgerät gemessen werden darf. Entscheidend ist, ob die Vorgaben der PTB beachtet worden sind. Kann das aber, weil entsprechende Angaben nicht vorliegen bzw. vom Hersteller nicht gemacht werden, nicht überprüft werden, scheidet die Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren aus.