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  • 09.01.2017 · Fachbeitrag · Standardisiertes Messverfahren

    Messung ohne Beachtung der Gebrauchsanleitung

    | Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät vom Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d. h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Das hat jetzt noch einmal das OLG Bamberg bekräftigt (2.12.16, 2 Ss OWi 1185/16, Abruf-Nr. 190645 ). |