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  • 18.08.2015 · Fachbeitrag · Strafbefehlsverfahren

    Erweiterte Anwendung des Beschlussverfahrens

    | Die Vorschrift des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ist dahingehend auszulegen, dass das Beschlussverfahren auch dann Anwendung findet, wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl nur zum Zweck der Erreichung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB oder einer Änderung einer solchen Zahlungserleichterung zugunsten des Angeklagten eingelegt wird (AG Kehl 17.6.15, 3 Cs 208 Js 18057/14, Abruf-Nr. 145068 ). |