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  • · Nachricht · Strafrecht

    BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

    | Ein Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Das wurde ihm nun zum Verhängnis. |

     

    Das Landgericht Erfurt hatte ihn nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den BGH und Zurückverweisung der Sache durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

     

    Der Angeklagte hatte vorgetragen, wegen der fehlenden Unterlagen liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor. Der habe dazu geführt, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

     

    Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.

     

    Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

     

    Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

     

    Quelle | BGH, Pressemitteilung zum Beschluss vom 24.2.16, 2 StR 533/15

    Quelle: ID 43918320