16.06.2017 · Fachbeitrag · Strafzumessung
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 3,64 Promille
| Das KG (VA 17, 125) hatte ein Urteil des AG Tiergarten aufgehoben. In der Revisionshauptverhandlung hatte der Strafsenat die Rücknahme der Revision angeregt, um die Sperrzeit (§ 69a StGB) für den Angeklagten kürzer zu halten. Der Verteidiger hatte die Sache aber vom KG entscheiden lassen. Im zweiten Durchgang hat er dann beim AG noch die Therapiebescheinigung über eine erfolgreiche Verkehrstherapie vorgelegt. Das hat sich für den Mandanten gelohnt: Die Fahrerlaubnis gab es in der Verhandlung zurück, und das nach einen BAK von 3,64 Promille! |
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