· Fachbeitrag · Straßenrechtliche Sondernutzung
Sondernutzung beim Betrieb eines „Partybikes“
Die Nutzung von Partybikes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist Sondernutzung und kann ohne Sondernutzungserlaubnis straßenrechtlich untersagt werden (OVG Münster 23.11.11, 11 A 2325/10, Abruf-Nr. 120458). |
Praxishinweis
Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG Düsseldorf (VRR 11, 37), obwohl derselbe Senat im Eilverfahren (15.12.09, 11 B 1616/09) die Rechtsfrage noch anders gesehen hatte. Da hatte der Senat noch ausgeführt, dass die „pedalbetriebene Abnormität=“ - also die technisch-konstruktive Bauart - nicht zur Annahme von Sondernutzung führe. Ggf. von einem Partybike ausgehenden Gefahren müsse mit dem Straßenverkehrsrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht begegnet werden. Allerdings hatte er darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Betrieb eines Partybikes nicht mehr zum Gemeingebrauch der Straße gehört, sondern erlaubnisbedürftige Sondernutzung sei, erst im Verfahren zur Hauptsache eingehend zu überprüfen sein werde. Das Hintertürchen hat das OVG jetzt genutzt, um anders zu entscheiden.