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  • 12.02.2013 · Fachbeitrag · Straßenverkehrsgefährdung

    Beinaheunfall und tatbeteiligter Mitfahrer

    | 1. Für die Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 StGB ist eine Tathandlung erforderlich, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. 2. Mitfahrer scheiden aus dem Schutzbereich des § 315c StGB aus, wenn sie tatbeteiligt sind. (BGH 4.12.12, 4 StR 435/12, Abruf-Nr. 130355 ) |