· Fachbeitrag · Straßenverkehrsgefährdung
Ermüdung muss keine Gefährdung sein
Nicht jede Ermüdung eines Kraftfahrers führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB (LG Traunstein 8.7.11, 1 Qs 226/11, Abruf-Nr. 112909). |
Praxishinweis
Die Ungeeignetheit ein Fahrzeug sicher zu führen, kann nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB auch auf körperliche Mängel zurückzuführen sein. Einer davon kann Übermüdung sein. Hier hatte der Beschuldigte einen Verkehrsunfall verursacht, der ggf. auf Übermüdung zurückzuführen war. Er war langsam nach links über die Gegenfahrbahn von seiner Fahrbahn abgekommen. Allein der Umstand, dass er übermüdet war, hat dem LG jedoch nicht ausgereicht. Zu verlangen sei vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt (vgl. dazu auch BayObLG NJW 03, 3499). Auch dass der Beschuldigte sich gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als „Schlafapnoiker“ bezeichnet hatte, hat dem LG für die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a StPO, 69 StGB nicht ausgereicht. Letztlich werden solche Fragen, so auch das LG, nur durch ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Kraftfahrers geklärt werden können.