· Fachbeitrag · Straßenverkehrsgefährdung
Feststellungen des rauschbedingten Fahrfehlers
Das tatrichterliche Urteil, durch das der Angeklagte wegen einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) verurteilt wird, muss Feststellungen enthalten, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein ein mit 0,65 Promille angegebener Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit erlaubt einen solchen Rückschluss nicht, zumal wenn der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde (OLG Schleswig 17.1.14, 1 Ss 152/13 (8/14), Abruf-Nr. 140347). |
Praxishinweis
Mangelhafte bzw. lückenhafte Feststellungen sind in der Revision mit der Sachrüge geltend zu machen. Diese bedarf keiner besonderen Begründung. Wird das Urteil aufgehoben, ist damit noch nicht der Krieg, zumindest aber eine Schlacht gewonnen. Der durch die neue Hauptverhandlung eintretende Zeitverlust kann für den Angeklagten im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder Bewährungsfragen von entscheidender Bedeutung sein.