18.11.2015 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Keine Verweisung auf ein Lichtbild vom Verkehrsverstoß
| Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) ab, genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist (OLG Brandenburg 28.7.15, (1 B) 53 Ss-OWi 278/15 (149/15), Abruf-Nr. 145499 ). |
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