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  • · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Zur Identifizierung geeignetes Lichtbild

    Ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild, das unscharf und kontrastarm ist, die Konturen des aufgenommenen Gesichts nur flach zeigt und diese kaum erkennbar sind und auf dem zudem die Ohren und der Bereich der rechten Wange der auf dem Lichtbild abgebildeten Person nicht erkennbar sind, ist nicht zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet (OLG Brandenburg 9.8.11, (2 B) 53 Ss-OWi 186/11 (89/11), Abruf-Nr. 120605).

    Praxishinweis

    Handelt es sich um ein „schlechtes Lichtbild“, muss der Amtsrichter darlegen, weshalb er trotz der schlechten Qualität den Betroffenen als Fahrer erkannt hat und von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist, wenn er den Betroffenen gleichwohl auf der Grundlage dieses Bildes identifiziert (vgl. dazu auch OLG Bamberg DAR 11, 595). Dabei dürfen sich die Ausführungen des Amtsrichters nicht in der bloßen Benennung von Merkmalen des Vergleichsbilds des Betroffenen erschöpfen, die auf dem Messbild nicht oder jedenfalls nicht hinreichend deutlich zu erkennen sind.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 65 | ID 31914660