· Fachbeitrag · Trunkenheit im Verkehr
Nachtrunkbehauptung kann nur unter diesen Voraussetzungen widerlegt werden
| Das LG Oldenburg hat sich in einem interessanten Beschluss mit der Frage der Widerlegung einer sog. Nachtrunkbehauptung befasst. |
Sachverhalt
Der Beschuldigten ist vorgeworfen worden, am 2.4.22 abends gegen 23.00 Uhr auf einem Parkplatz einen Verkehrsunfall mit einem Schaden von mindestens 3.000 EUR verursacht und sich danach von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne dass nähere Feststellungen zu ihrer Person getroffen werden konnten. Die Beschuldigte wurde dann am 3.4.22 gegen 1.30 Uhr durch ermittelnde Polizeibeamte an ihrer Wohnanschrift angetroffen. Ihr Fahrzeug wies erkennbare Beschädigungen auf, die mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen konnten.
Bei der Beschuldigten wurden zwischen 1.33 Uhr und 2.32 Uhr zwei freiwillige Tests zur Ermittlung der AAK und zwei Tests zur Ermittlung der BAK durchgeführt. Die Tests ergaben zu den betreffenden Uhrzeiten die folgenden Werte: um 1.33 Uhr eine AAK von 1,55 Promille; um 1.39 Uhr eine AAK von 1,62 Promille; um 2.02 Uhr eine BAK von 1,65 Promille; um 2.32 Uhr eine BAK von 1,52 Promille. Die Beschuldigte hat sich auf einen Nachtrunk berufen. Sie sei bis etwa 22.30 Uhr auf einer Feier gewesen. Dort habe sie „zwei Glas Sekt“ zu sich genommen. Sie habe nach Rückkehr in ihre Wohnung gegen etwa 23.15 Uhr dort circa 0,8 Liter Weißwein getrunken und sei anschließend gegen Mitternacht ins Bett gegangen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um 1.30 Uhr habe sie geschlafen.
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