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  • · Nachricht · Trunkenheit

    Öffentlicher Verkehr auf einem Bordellparkplatz?

    | Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes, als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. |

     

    Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 35-jährigen Mannes entschieden. Dieser hatte mit seinem Pkw auf einem zu einem Bordell gehörenden Parkplatz rangiert. Das als solches nicht beworbene Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie. Der Parkplatz hat keine Einlasshindernisse. Er ist nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Zur Tatzeit war der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig mit einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille. Der Angeklagte legte mit seinem Fahrzeug auf dem Bordellparkplatz ca. 8 m zurück. Eine Mitarbeiterin des Bordells hatte vergeblich versucht, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Der Angeklagte beabsichtigte, einen nahegelegenen, anderen Parkplatz aufzusuchen. Dort wollte er sich von einem Verwandten abholen lassen.

     

    Das Amtsgericht sprach den Angeklagten aufgrund des vorstehenden Geschehens wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.750 EUR und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.

     

    Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war vorläufig erfolgreich. Der 4. Strafsenat des OLG hat das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

     

    Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 StGB verbiete, so der Senat, einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Das sei der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so auch tatsächlich genutzt werde.

     

    Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht aber nicht ausreichend geklärt, ob der Bordellparkplatz als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei. Befinde sich das Bordell in einer versteckt liegenden, nicht als Bordell beworbenen Immobilie, bei der der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen sei, sei bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden habe. Daher müsse das Amtsgericht nun weitere Feststellungen dazu treffen, ob der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre.

     

    Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2016, 4 RVs 107/16

    Quelle: ID 44302962