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  • · Nachricht · Trunkenheitsfahrt

    Anforderungen an die Fahrverbotsentscheidung bei einer Trunkenheitsfahrt

    | Das OLG Celle hat Stellung dazu genommen, welche Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ein Fahrverbot verhängt werden soll. |

     

    1. Rechtsprechung der OLG ist uneinheitlich

    Die Frage, welche Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Einerseits soll es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (6.9.01, 2 Ss OWi 787/01 = NZV 02, 98) auch bei Fahrten unter Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln in der Regel nicht zu beanstanden sein, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, gegen eine Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. Andererseits wird vielfach gefordert, dass § 25 Abs. 1 S. 2 StVG die Verhängung des Fahrverbots in das Ermessen des Gerichts stelle. Dieses müsse daher grundsätzlich erkennbar von seinem Ermessen Gebrauch machen (vgl. u. a. OLG Zweibrücken VA 04, 119; OLG Koblenz DAR 17, 280).

     

    2. OLG Celle: Ausführungen müssen Erwägungen nachvollziehen lassen

    Das OLG Celle hat sich einer dritten Auffassung angeschlossen (18.12.19, 2 Ss (OWi) 338/19, Abruf-Nr. 213833), die bereits das OLG Saarbrücken vertreten hat (VRS 102, 458).

     

    Danach versteht sich angesichts des erhöhten Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG die Angemessenheit der Anordnung eines Fahrverbots von selbst. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass er sich der ihm durch § 2 Abs. 4 BKatV eingeräumten Möglichkeit bewusst gewesen ist. Erforderlich ist aber, dass sich anhand der Ausführungen des Tatrichters zumindest konkludent nachvollziehen lässt, dass er die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot in Ausnahmefällen erkannt und ausgeschlossen hat.

     

    3. Ausnahmefall: Ermessensreduzierung auf Null

    Aber: In Fällen, in denen das Ermessen des Tatrichters hinsichtlich des Fahrverbots ersichtlich auf Null reduziert ist ‒ etwa, weil der Grenzwert im Rahmen des § 24a StVG um ein Vielfaches überschritten wurde oder es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt ‒ ist es nach Auffassung des OLG Celle ausnahmsweise vertretbar, wenn in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck kommt, dass das Vorliegens eines Ausnahmefalls geprüft wurde. In dem Zusammenhang spielen dann vorhandene Voreintragungen, das Alter des Betroffenen (Jugendlicher?) und eine ggf. lange zurückliegende Tat eine Rolle.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 53 | ID 46337351