19.03.2015 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Annahme von Vorsatz wegen früherer Verurteilung
| 1. Die von dem Tatgericht gezogene Schlussfolgerung, eine vier Jahre zurückliegende Vorverurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr habe den Angeklagten so nachdrücklich gewarnt, dass er bei der neuerlichen Tat seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zumindest billigend in Kauf genommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Einer detaillierten Darstellung der Feststellungen des vorangegangenen Urteils bedarf es, wenn dies nicht außergewöhnliche Umstände erfordern, nicht. (KG 24.11.14, 121 Ss 155/14, Abruf-Nr. 143928 ) |
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