· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Berufskraftfahrer: Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt?
Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt (OLG Celle, 25.10.13, 32 Ss 169/13, Abruf-Nr. 140040). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte. Danach handelt der (Berufs)Kraftfahrer zumindest bedingt vorsätzlich, wenn er nach Alkoholaufnahme während einer Fahrbereitschaft ein Kraftfahrzeug führt (u.a. OLG Celle NZV 96, 205; OLG Köln DAR 99, 88; OLG Saarbrücken VA 08, 84; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 316 Rn. 45). Offengelassen hat das OLG die Frage, ob es einen Erfahrungssatz gibt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kfz antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt. Es neigt aber offenbar dazu, das zu bejahen. Das wird in der Rechtsprechung zum Teil anders gesehen (dazu Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 44). Der Verteidiger wird dem Mandanten im Zweifel raten, keine Angaben zur Sache zu machen, um nicht selbst Umstände zu liefern, die für die Bejahung einer vorsätzlichen Begehungsweise herangezogen werden können (zur Verteidigung in diesen Fällen s. Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., 2010, Teil 6 Rn. 134).