· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei Berufungsbeschränkung
Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des AG zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotive) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (OLG Bamberg 20.12.12, 3 Ss 136/12, Abruf-Nr. 130358). |
Praxishinweis
Das OLG hat bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu knappe tatsächliche Feststellungen moniert (s.a. OLG München zfs 12, 472). Dieser Fehler ist in der Praxis häufiger anzutreffen. Solange nicht Revision eingelegt wird, ist er zunächst aber ohne Bedeutung. Die ungenügenden Feststellungen sind erst von Belang, wenn der Angeklagte Sprungrevision einlegt und das OLG wegen der unzureichenden Feststellungen das Urteil des AG aufhebt. Bei der Berufung kann der Fehler Folgen haben, wenn die Berufungskammer im Fall einer Strafmaßberufung von ausreichenden amtsgerichtlichen Feststellungen ausgeht, deshalb keine eigenen (weiteren/neuen) Feststellungen trifft und auf der tatsächlichen Grundlage des AG den Angeklagten erneut verurteilt. Dann bilden nämlich die lückenhaften Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht zu treffende Rechtsfolgenentscheidung. Das hat zur Folge, dass die erklärte Rechtsmittelbeschränkung nach § 318 StPO unwirksam ist. Im Ergebnis kommt es also in beiden Fällen zur Aufhebung und Zurückverweisung, was zu Zeitgewinn führt. Der kann für Bewährungsfragen und auch für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis von Bedeutung sein.