· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Fahrerlaubnis: Ausnahme von der Regelentziehung
Hat der fahruntüchtige Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten wollen und hat er es dazu nur wenige Meter auf einem Parkplatzgelände bewegt, ist eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht fernliegend (AG Verden (Aller) 4.12.13, 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13), Abruf-Nr. 140035). |
Praxishinweis
Das AG hat von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO abgesehen und das damit begründet, dass der Beschuldigte zwar angetrunken war, er sein Fahrzeug aber nur wenige Meter auf dem Parkplatz einer Disco bewegt habe. Er habe in dem Fahrzeug übernachten und nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollen. Das führte nach Auffassung des AG zu einer Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. „Gerettet“ hat den Beschuldigten, dass er in seinem Fahrzeug mehrere Decken mitgeführt hat. Die haben seinen Vortrag untermauert. Zu Ausnahmen von den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB siehe unseren Schwerpunktbeitrag in VA 12, 123.