10.08.2020 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Rückschluss auf die relative Fahruntüchtigkeit
| Das AG hatte einem Kraftfahrzeugführer, der mit einer BAK von 1,01 ‰ gefahren war, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das hatte das AG damit begründet, dass der Beschuldigte mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren war. Das LG Hechingen hat diese Entscheidung gehalten (22.6.20, 3 Qs 45/20, Abruf-Nr. 217107 ). |
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