· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
| In VA 20, 71 und 108 haben wir Ihnen verschiedene Entscheidungen vorgestellt, die sich mit der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter befassen. Nachzutragen ist ein aktueller Beschluss des LG Halle (16.7.20, 3 Qs 81/20, Abruf-Nr. 217106 ). Der Beschuldigte war um 1:55 Uhr innerorts mit einem E-Scooter gefahren. Die BAK betrug 1,28 ‰. Das AG hatte die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 11a StPO), das LG hat den AG-Beschluss aufgehoben. |
E-Scooter sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV. Sie werden demgemäß auch als Kfz im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen. Das LG hat offengelassen, ob hier der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer BAK von 1,1 ‰ anzuwenden ist oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ gilt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in VA 20, 71). Selbst bei einem Grenzwert von 1,1 ‰ kommt für das LG ein Absehen von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht.
PRAXISTIPP | Argumentieren Sie in solchen Fällen so:
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