19.09.2022 · Nachricht · Trunkenheitsfahrt
„Trunkenheitsfahrt“ unter Cannabiseinfluss
| Es ist allgemein anerkannt, dass es eine mit der 1,1-Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum medizin-naturwissenschaftlich nicht begründbar ist. Für eine Verurteilung nach § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB muss daher ein erkennbares äußeres Verhalten des Fahrzeugführers festgestellt werden, das auf seine durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit hindeutet. |
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