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  • 20.04.2020 · Nachricht · Überholverstoß

    Rechtsüberholen beim Reißverschlussverfahren

    | Überholt ein Kraftfahrer auf einer auslaufenden rechten Fahrspur außerorts, an deren Ende im Reißverschlussverfahren auf den linken, in dieselbe Richtung verlaufenden Fahrstreifen gewechselt werden muss, bereits mehrere hundert Meter vor dem Ende des rechten Fahrstreifens, ein auf diesem befindliches Fahrzeug rechts, so handelt es sich nicht um ein Einordnen im Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Hamm (18.2.20, 4 RBs 61/20, Abruf-Nr. 215009 ). |