16.01.2015 · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Bedeutender Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
| Ob ein „bedeutender Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt und damit die Voraussetzungen für eine Regelentziehung der Fahrerlaubnis, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrags, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300 EUR anzusetzen (OLG Hamm 6.11.14, 5 RVs 98/14, Abruf-Nr. 143609 ). |
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