05.07.2019 · Nachricht · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist der Vorsatz zum „bedeutenden Schaden“ wichtig
| Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) in den Fällen des „bedeutenden Schadens“ ein sog. Regelfall. Es wird also in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird allerdings häufig übersehen, dass für die Annahme des Regelbeispiels erforderlich ist, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schäden entstanden ist. Dazu hat jetzt noch einmal das LG Dortmund Stellung genommen. |
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