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  • · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Der „bedeutende Schaden“ bei der Unfallflucht

    | Ein bedeutender Schaden im Sinn von § 69 Abs. 2 Nr. StGB liegt ab einem Betrag von 2.500 EUR (netto) vor. So entschied es das LG Nürnberg-Fürth. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfall (§ 142 StGB) gegen den Angeklagten erlassen und ihm zugleich vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Die Beschwerde des Angeklagte hatte Erfolg.

     

    Das LG hat einen „bedeutenden Fremdschaden“ (hier: 1.977 EUR netto) i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint (12.11.18, 5 Qs 73/18, Abruf-Nr. 206367). Die Kammer sieht die Grenze bei 2.500 EUR netto (ebenso 10.4.18, 5 Qs 23/18 und 5.11.18, 5 Qs 69/18). Grund der Erhöhung (bis 2017: 1.800 EUR) ist die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und die damit geschaffene Möglichkeit, ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten (bisher drei) zu verhängen. Die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits sprach ebenfalls für die großzügige Anpassung der Wertgrenze.