· Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Höhe des bedeutenden Fremdschadens
Ob ein „bedeutender Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrags, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300 EUR anzusetzen (OLG Hamm 6.11.14, 5 RVs 98/14, Abruf-Nr. 143609). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der OLG. Der Verteidiger muss aber versuchen, die Grenze nach „oben zu drücken“. M.E. müsste sich allmählich etwas bewegen und die Grenze allgemein zumindest bei 1.400 EUR, wenn nicht noch höher gezogen werden.
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 68 | ID 43139095